Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Drachen- und Gleitschirmclub Bayerwald e.V.”. Der
Verein hat seinen Sitz in 94541 Grattersdorf, Landkreis Deggendorf. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein „Drachen- und Gleitschirmclub Bayerwald e.V.“ verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können sein:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Clubmitglieder, die sich im Sinne des Vereinszwecks sportlich betätigen, gelten als aktive
Mitglieder.
Passive und fördernde Mitglieder sind alle anderen.
Einzelne Clubmitglieder aktiv, passiv oder fördernd können in der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Nicht – Club – Mitglieder können auf Grund besonderer Verdienste oder Leistungen für den
Verein auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die dazu notwendige Abstimmung muss
einstimmig für die Ernennung sein.
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlecht werden, der das 16.Lebensjahr vollendet hat.
Bei Minderjährigen über 16 Jahren ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die beiden Vorstandsvorsitzenden und der
Sportwart.
Der Antrag soll Namen, Alter, Anschrift, Willenserklärung zur Verbandsmitgliedschaft,
Anerkennung der Satzung, ggf. Luftfahrerschein mit Berechtigungen und die Bankverbindung des Antragstellers enthalten.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus geschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Einnahmen, Ausgaben
Von den Mitgliedern werden Beiträge (Vereinsbeiträge und entsprechend dem Willen des
Mitglieds Fachverbandsbeiträge) erhoben. Die Abgaben der Mitglieder an den Fachverband
(DHV) sind im Beitrag enthalten. Die im Beitrag ggf. enthaltenen Fachverbandsbeiträge werden
vom Verein an den Verband abgeführt.
Es können für besondere Leistungen des Vereins an die Mitglieder Gebühren erhoben werden.
Die Höhe der Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Für Jugendliche ermäßigen sich die Beiträge
(Vereinsbeiträge) und Gebühren. Der Vorstand und die Beiräte können in sozialen Härtefällen
die Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren ermäßigen oder erlassen.
Bei Eintritt während des Jahres erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. Bei Kündigung oder
Ausschluß während des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
Von Gastfliegern, d.h. Drachen- und Gleitschirmflieger von anderen Vereinen, kann bei der
Benützung der clubeigenen Gelände die Vereinsmitgliedschaft für einen Tag oder die Dauer der
Benützung gefordert werden. Die Beiträge bzw. die Gebühren der Gastflieger werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Wettbewerben oder anderen flugsportlichen
Veranstaltungen gilt diese Regelung für Gastflieger nicht.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Vereinsbeiträgen der Mitglieder (ggf. Verbandsbeiträge werden an den Verband abgeführt),
b) Gebühren,
c) freiwilligen Spenden und dergleichen.
Zu den Ausgaben aus dem Vereinsvermögen bis zu einer Höhe von 750,-- Euro ist der
Vorstand ermächtigt. Für Ausgaben in der Höhe von über 750,-- bis 2.500, -- Euro ist die
Zustimmung des Beirates, für Ausgaben über 2.500,-- Euro ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Die an den Dachverband abzuführenden Verbandsbeiträge unterliegen nicht der
Zustimmungspflicht.
Über die getätigten Ausgaben werden die Mitglieder in entsprechenden Zeitabständen
unterrichtet. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt 2 Revisoren, die bei jeder Neuwahl der
Vorstandschaft und des Beirats neu von der Mitgliederversammlung zu bestimmen sind.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Der Verein haftet also insbesondere nicht für Unfälle, die auf von ihm
gemieteten, gepachteten, in seinem Eigentum stehenden oder auch bloß genutzten
Grundstücken, Einrichtungen, Bauwerken oder Gebäuden erfolgen. Der Verein übernimmt keine
Haftung für Unfälle, die auf dem vom Verein betriebenen Geländen erfolgen (hierzu zählen alle zugelassenen oder nicht zugelassenen,
in Erprobung befindlichen Fluggelände, um die sich der Verein kümmert). Alle aktiven Piloten üben ihren Sport eigenverantwortlich aus,
gleiches gilt für Arbeitseinsätze oder sonstige Veranstaltungen aller Art, auch wenn diese vom Verein initiiert wurden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftpflichtversicherung eintritt. Ebenso ausgenommen vom Haftungsausschluss sind Schäden aus Vorsatztat.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden in
personalunion des Schriftführers, dem Kassenwart und dem Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 750,-- Euro sind für den Verein nur verbindlich,
wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt ist. Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert über 2500,-- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die
Mitgliederversammlung durch Beschluss die Zustimmung erteilt hat.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Bei Bedarf Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr; Durchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5.) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte;
6.) Abschluss und Kündigungen von Arbeitsverträgen;
7.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats
einzuholen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen

§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
(vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer
des Amts für den Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem und elektronischem Weg gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.Er wird auf die Dauer von zwei Jahren
(vom Tag der Wahl an gerechnet) von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören. Die Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Die Mitglieder des Beirats haben zumindest folgende Funktionen:
1.) Geländewart in personalunion mit Mitgliederbetreuung
2.) Windenwart in personalunion mit Anlagen- und Gerätewart
Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Beiratsposten durch Beschluss bestimmen, die Besetzung bis zur nächsten Hauptwahl erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er
unterrichtet sich über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge
für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 750, --
bis 2.500,-- Euro ist jedes Mitglied des Beirats ingleichem Maße stimmberechtigt wie ein
Mitglied der Vorstandschaft. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats
stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mit einer Frist von
mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilungder Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Beiratsmitglied die Einberufung schriftlich oder
mittels elektronischer Medien vom Vorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb von zwei
Wochen nicht entsprochen, ist das Beiratsmitglied, das die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt hat, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats
haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die
Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Der Beirat bildet seine Meinung durch
Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme des Leiters der Beiratssitzung, auch wenn dies ein Vorstandsmitglied ist.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied. – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts desVorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und Gebühren.
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
4.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5.) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500,-- Euro beschließt die
Mitgliederversammlung, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder
sind schriftlich oder mittels elektronischer Medien zu laden. Die Frist beginnt mit
dem der Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im allgemeinenmit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Mehrheit der Stimmen aller erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese erforderliche Stimmenmehrheit
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1.) Ort und Zeit der Versammlung
2.) die Person des Versammlungsleiters
3.) die Zahl der erschienenen Mitglieder
4.) die Tagesordnung
5.) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut mit angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich
oder mittels elektronischer Medien unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 13, 14,
15 und 16 entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Grattersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende überarbeitete Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 3. 3. 2018 beschlossen. Sie ersetzt die am 27.2.1977 beschlossene Satzung der
Gründungsversammlung mit Ihren nachträglichen Satzungsänderungen A und B sowie der
überarbeiteten Fassung vom 9. 3. 2002.
Soweit die Satzung keine eigene Regelung enthält, gelten im Übrigen die Vorschriften des
BGB. Eventuell unwirksame Bestimmungen lassen die Gültigkeit der Satzungen im Übrigen
unberührt.

<nach oben>