neue Fassung der Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ”Drachen- und Gleitschirmclub Bayerwald
e.V.”. Der
Verein hat seinen Sitz in 94541 Grattersdorf, Landkreis Deggendorf.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein „Drachen- und Gleitschirmclub Bayerwald e.V.“ verfolgt
ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen
und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise aus
rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Mitglieder des Vereins können sein:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Clubmitglieder, die sich im Sinne des Vereinszwecks sportlich
betätigen, gelten als aktive
Mitglieder.
Passive und fördernde Mitglieder sind alle anderen.
Einzelne Clubmitglieder aktiv, passiv oder fördernd können in
der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Nicht – Club – Mitglieder können auf Grund besonderer Verdienste
oder Leistungen für den
Verein auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die dazu notwendige
Abstimmung muss
einstimmig für die Ernennung sein.
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlecht
werden, der das 16.Lebensjahr vollendet hat.
Bei Minderjährigen über 16 Jahren ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die beiden Vorstandsvorsitzenden
und der
Sportwart.
Der Antrag soll Namen, Alter, Anschrift, Willenserklärung zur
Verbandsmitgliedschaft,
Anerkennung der Satzung, ggf. Luftfahrerschein mit Berechtigungen
und die Bankverbindung des Antragstellers enthalten.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet,
dem Antragsteller die
Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags
im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten
Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung
ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus geschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes
bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen
sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der
Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Einnahmen, Ausgaben
Von den Mitgliedern werden Beiträge (Vereinsbeiträge und entsprechend
dem Willen des
Mitglieds Fachverbandsbeiträge) erhoben. Die Abgaben der Mitglieder
an den Fachverband
(DHV) sind im Beitrag enthalten. Die im Beitrag ggf. enthaltenen
Fachverbandsbeiträge werden
vom Verein an den Verband abgeführt.
Es können für besondere Leistungen des Vereins an die Mitglieder
Gebühren erhoben werden.
Die Höhe der Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren und deren
Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Für Jugendliche ermäßigen sich
die Beiträge
(Vereinsbeiträge) und Gebühren. Der Vorstand und die Beiräte können
in sozialen Härtefällen
die Beiträge (Vereinsbeiträge) und Gebühren ermäßigen oder erlassen.
Bei Eintritt während des Jahres erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.
Bei Kündigung oder
Ausschluß während des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen.
Von Gastfliegern, d.h. Drachen- und Gleitschirmflieger von anderen
Vereinen, kann bei der
Benützung der clubeigenen Gelände die Vereinsmitgliedschaft für
einen Tag oder die Dauer der
Benützung gefordert werden. Die Beiträge bzw. die Gebühren der
Gastflieger werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Wettbewerben oder anderen
flugsportlichen
Veranstaltungen gilt diese Regelung für Gastflieger nicht.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Vereinsbeiträgen der Mitglieder (ggf. Verbandsbeiträge
werden an den Verband abgeführt),
b) Gebühren,
c) freiwilligen Spenden und dergleichen.
Zu den Ausgaben aus dem Vereinsvermögen bis zu einer Höhe von
750,-- Euro ist der
Vorstand ermächtigt. Für Ausgaben in der Höhe von über 750,--
bis 2.500, -- Euro ist die
Zustimmung des Beirates, für Ausgaben über 2.500,-- Euro ist die
Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Die an den Dachverband abzuführenden Verbandsbeiträge unterliegen
nicht der
Zustimmungspflicht.
Über die getätigten Ausgaben werden die Mitglieder in entsprechenden
Zeitabständen
unterrichtet. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt 2 Revisoren,
die bei jeder Neuwahl der
Vorstandschaft und des Beirats neu von der Mitgliederversammlung
zu bestimmen sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Vereinsleben,
soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Der Verein haftet also insbesondere nicht
für Unfälle, die auf von ihm
gemieteten, gepachteten, in seinem Eigentum stehenden oder auch
bloß genutzten
Grundstücken, Einrichtungen, Bauwerken oder Gebäuden erfolgen.
Der Verein übernimmt keine
Haftung für Unfälle, die auf dem vom Verein betriebenen Geländen
erfolgen (hierzu zählen alle zugelassenen oder nicht zugelassenen,
in Erprobung befindlichen Fluggelände, um die sich der Verein
kümmert). Alle aktiven Piloten üben ihren Sport eigenverantwortlich
aus,
gleiches gilt für Arbeitseinsätze oder sonstige Veranstaltungen
aller Art, auch wenn diese vom Verein initiiert wurden. Der Haftungsausschluss
gilt nicht, soweit eine Haftpflichtversicherung eintritt. Ebenso
ausgenommen vom Haftungsausschluss sind Schäden aus Vorsatztat.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden in
personalunion des Schriftführers, dem Kassenwart und dem Sportwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 750,-- Euro sind
für den Verein nur verbindlich,
wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt ist.
Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert über 2500,-- Euro sind für den Verein nur verbindlich,
wenn die
Mitgliederversammlung durch Beschluss die Zustimmung erteilt hat.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Bei Bedarf Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr;
Durchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5.) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen
Anlagen, Einrichtungen und Geräte;
6.) Abschluss und Kündigungen von Arbeitsverträgen;
7.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten
die Meinung des Beirats
einzuholen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit
in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren
(vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Dauer
des Amts für den Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich,
fernmündlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, E-Mail)
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem und elektronischem
Weg gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.Er wird auf
die Dauer von zwei Jahren
(vom Tag der Wahl an gerechnet) von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens
ein Kalenderjahr angehören. Die Vorstandsmitglieder können nicht
zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Die Mitglieder des Beirats haben zumindest folgende Funktionen:
1.) Geländewart in personalunion mit Mitgliederbetreuung
2.) Windenwart in personalunion mit Anlagen- und Gerätewart
Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Beiratsposten durch Beschluss
bestimmen, die Besetzung bis zur nächsten Hauptwahl erfolgt durch
Wahl der Mitgliederversammlung.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten. Er
unterrichtet sich über die Anliegen der Vereinsmitglieder und
macht dem Vorstand Vorschläge
für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
von mehr als 750, --
bis 2.500,-- Euro ist jedes Mitglied des Beirats ingleichem Maße
stimmberechtigt wie ein
Mitglied der Vorstandschaft. Mindestens einmal im Halbjahr soll
eine Sitzung des Beirats
stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden des
Vereins schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer
Medien mit einer Frist von
mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilungder Tagesordnung
bedarf es nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Beiratsmitglied die
Einberufung schriftlich oder
mittels elektronischer Medien vom Vorstand verlangt. Wird dem
Verlangen innerhalb von zwei
Wochen nicht entsprochen, ist das Beiratsmitglied, das die Einberufung
des Beirats vom Vorstand verlangt hat, berechtigt, selbst den
Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats
haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion,
aber kein Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu
verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied
die
Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Der Beirat bildet
seine Meinung durch
Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme
des Leiters der Beiratssitzung, auch wenn dies ein Vorstandsmitglied
ist.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein
Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken
zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied.
– eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts desVorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
2.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und Gebühren.
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
4.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
5.) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands.
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500,-- Euro
beschließt die
Mitgliederversammlung, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer
Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitglieder
sind schriftlich oder mittels elektronischer Medien zu laden.
Die Frist beginnt mit
dem der Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt
gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst Beschlüsse im allgemeinenmit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Mehrheit der Stimmen
aller erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat diese erforderliche Stimmenmehrheit
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1.) Ort und Zeit der Versammlung
2.) die Person des Versammlungsleiters
3.) die Zahl der erschienenen Mitglieder
4.) die Tagesordnung
5.) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut mit angegeben
werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit
von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich
oder mittels elektronischer Medien unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen
13, 14,
15 und 16 entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im § 15
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Grattersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Die vorstehende überarbeitete Fassung der Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung
vom 3. 3. 2018 beschlossen. Sie ersetzt die am 27.2.1977 beschlossene
Satzung der
Gründungsversammlung mit Ihren nachträglichen Satzungsänderungen
A und B sowie der
überarbeiteten Fassung vom 9. 3. 2002.
Soweit die Satzung keine eigene Regelung enthält, gelten im Übrigen
die Vorschriften des
BGB. Eventuell unwirksame Bestimmungen lassen die Gültigkeit der
Satzungen im Übrigen
unberührt.
<nach oben>
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